| Beschreibung |
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Krafträder mit oder ohne Beiwagen |
| Einschluss |
| Eingeschlosssen werden die Klassen A1 und M |
| Beschreibung |
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Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. |
| Einschluss |
| Eingeschlossen wird die Klasse M |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg). |
| Einschluss |
| Eingeschlossen werden die Klassen M, S und L |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg |
| Vorbesitz |
| Vorbesitz der Klasse B ist notwendig |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Vorbesitz |
| Vorbesitz der Klasse B ist notwendig |
| Einschluss |
| Es wird die Klasse D1 eingeschlossen |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger |
| Vorbesitz |
| Vorbesitz der Klasse B ist notwendig |
| Einschluss |
| Es werden die Klassen D1E, BE sowie C1E eingeschlossen, wenn der Inhaber zum Führen der Klasse C1 berechtigt ist |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger |
| Beschreibung |
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Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. |
| Beschreibung |
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Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D und Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Vorbesitz |
| Vorbesitz der Klasse B ist notwendig |
| Einschluss |
| Es wird die Klasse C1 eingeschlossen |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhänger |
| Vorbesitz |
| Vorbesitz der Klasse C notwendig |
| Einschluss |
| Es werden die Klassen C1E, BE und T sowie D1E wenn der Inhaber zum Führen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern der Inhaber zum Führen der Fahrzeuge der Klasse D berechtigt ist, eingeschlossen. |
| Beschreibung |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D und Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D und Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Beschreibung |
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Beschreibung |
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |